Kanzlei für Immobilien-, Bau- und Planungsrecht

Architekten und Ingenieure

Rechtsanwälte

Martin Adam
Dr. Richard Althoff

1. Haftung

Der Architekt wird in der ständigen Rechtsprechung des BGH als „umfassender Sachwalter des Bauherrn" angesehen. Diesem großen und herausgehobenen Verantwortungsbereich steht ein scheinbar ausufernder Haftungsumfang gegenüber. Der Architekt haftet für „Alles und Jeden", er haftet auch besonders lange (bis zu 10 Jahre nach Baufertigstellung!). Er wird schon deshalb besonders gern in Anspruch genommen, da er – im Gegensatz zu den bauausführenden Unternehmen – versichert ist. Die Folge: ein großer Zeitaufwand zur Bearbeitung und „Durchleidung" behaupteter Regressansprüche, nervliche Belastung, immer mehr Versicherungen ziehen sich aus dem Markt zurück und bei den verbleibenden steigen die Prämien ins Unermessliche.

Unser Dienstleistungsangebot setzt bereits bei der Vertragsgestaltung an. Bei privaten Auftraggebern kann durch richtige Klauseln die Haftungszeit für Leistungen der Planungsphasen insgesamt deutlich verkürzt werden, für Leistungen der Bauüberwachung dann zusätzlich noch einmal glatt um die Hälfte.

Bei öffentlichen Auftraggebern bestehen häufig keine Möglichkeiten, auf den Vertrag nennenswert Einfluss zu nehmen, jedenfalls nicht bei Aufträgen oberhalb der VOF-Schwellenwerte. Umso mehr – wie schon bei privaten Auftraggebern sowieso – kommt der richtigen Korrespondenz während der Vertragsdurchführung, also planungs- und baubegleitend, und einer beweiskräftigen Dokumentation der Leistungsabschnitte hohe Bedeutung zu.

Unsere punktgenaue projektbegleitende Beratung nach Bedarf auf Zeithonorarbasis führt zu einem erheblich höheren Maß an Rechtssicherheit und einer deutlich verbesserten Ausgangsposition bei behaupteten Haftungsfällen, dies alles gerade auch bei hohen Vertragswerten zu einem optimalen Preis-Leistungsverhältnis.

Haftungsprozesse führen wir in enger Abstimmung mit den Versicherern. Wir erstellen regelmäßig eine Sachverhalts- und Risikoanalyse, auch um realistische und empfehlenswerte Einigungsmöglichkeiten möglichst frühzeitig auszuloten oder unnötige Vergleiche zu vermeiden. Durch Kooperationen mit mehreren namhaften Versicherern haben wir umfangreiche Erfahrungen in der Betreuung und Korrespondenz von Berufshaftpflichtversicherungen sammeln können.

2. Honorare

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist eine „Wissenschaft für sich". Auch viele im Baurecht spezialisierte Rechtsanwälte scheuen dieses Themengebiet. Unsere umfangreiche Erfahrung in der honorarrechtlichen Vertragsgestaltung, projektbegleitenden Honorarberatung und Prozessführung hat u.a. zu einer sich immer wiederholenden Erkenntnis geführt: Planer schöpfen ihre Honorarmöglichkeiten allzu oft nicht aus und verschenken Geld. Das gilt erst recht seit Inkrafttreten der HOAI 2009, die im Planungswesen erstmals umfassende Nachtragsmöglichkeiten eröffnet, wie es im Bauausführungsbereich schon lange Alltag ist. Die HOAI 2013 hat dies für die Planer noch verbessert.

Durch unsere kooperativ orientierte Honorarmanagement-Beratung nutzen unsere Mandanten ihre Honorierungsmöglichkeiten, rechnen diese schon während der Bauausführung richtig ab und reagieren angemessen aber konsequent, wenn der Auftraggeber nicht oder zu wenig zahlt. Wir erläutern auch, wie man Ansprüche in Streitfällen insolvenzfest absichern kann.

In besonders komplexen Honorarsachverhalten sowie stets auf Ihren Wunsch arbeiten wir mit HOAI-Sachverständigen zusammen.