Kanzlei für Immobilien-, Bau- und Planungsrecht

Bauträger


Bauträger wie auch deren Vertragspartner bewegen sich rechtlich in der Schnittstelle zwischen Bauvertragsrecht und Wohnungseigentumsrecht. Darüber hinaus sind besondere gesetzliche Bestimmungen wie die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) und die Gewerbeordnung zu beachten. Hieraus ergeben sich Besonderheiten, die die Vertragsparteien zu beachten haben.

So regelt zum Beispiel die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dass der Bauträger die Vergütung seiner Leistung nur in bestimmten Teilbeträgen entgegennehmen darf. Weiter regelt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), dass der Bauträger Vermögenswerte des Auftraggebers nur entgegennehmen darf, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Eigentumsübertragung gesichert ist. Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Teilzahlungsansprüche optimal regeln.

Für die jeweiligen Erwerber der Wohnungen kommt es in der Praxis regelmäßig vor, dass besondere Leistungen vereinbart worden sind, welche den Rechten anderer Eigentümer entgegenstehen. Wir achten darauf, dass sich aus diesen Verträgen keine unterschiedlichen Ansprüche und künftige Konflikte ergeben.

Ein Standardproblem ist, dass sowohl das Sonder-, wie auch das Gemeinschaftseigentum zu unterschiedlichsten Zeitpunkten abgenommen werden, was zur Folge hat, dass die Gewährleistungszeiten unterschiedlich laufen. Dies wiederum kann dazu führen, dass die Gewährleistungsansprüche von einzelnen Erwerbern bereits verjährt sind, andere Erwerber die sich aus dem gleichen Mangel ergebenden Gewährleistungsansprüche jedoch noch geltend machen können. Wir erarbeiten für unsere Mandanten individuelle Regelungen, damit diese Rechtssicherheit erlangen.

Regelmäßig ziehen Wohnungseigentümergemeinschaft die das Gemeinschaftseigentum betreffende Rechte, welche eigentlich den einzelnen Erwerbern zustehen, an sich und machen diese dann gegenüber dem Bauträger geltend. Wir prüfen für unsere Mandanten, ob die sogenannte Vergemeinschaftung der Gewährleistungsansprüche wirksam ist und inwieweit die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich berechtigt ist, Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschafteigentum geltend zu machen.